Mit einer privaten Haftpflichtversicherung sind Sie versichert, wenn Sie Dritten fahrlässig einen Schaden verursachen. Genauer können das die folgenden Schäden sein.
Personenschäden
Von einem Personenschaden spricht man, wenn ein Mensch durch ein Ereignis körperlich verletzt bzw. gesundheitlich geschädigt wird oder sogar stirbt. Für alle Verletzungen und gesundheitlichen Schädigungen, die Sie durch eine Unachtsamkeit zu verantworten haben, kommt die private Haftpflichtversicherung auf. Gezahlt werden müssen zum Beispiel Krankenhaus- und Behandlungskosten oder Schmerzensgeld. Personenschäden kommen Sie meist ganz besonders teuer zu stehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, auf eine ausreichende Versicherungssumme zu achten. Denn ihre Höhe gibt an, bis zu welcher Kostensumme Ihre Haftpflichtversicherung im Schadensfall zahlt. AXA bietet Ihnen deshalb bereits im Basistarif „S“ eine Versicherungssumme von 5 oder 10 Mio. Euro.
Sachschäden
Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sie einen Gegenstand beschädigen oder zerstören, der einer anderen Person gehört. Zum Beispiel wenn Sie sich versehentlich auf die Brille einer Freundin setzen oder durch eine ungeschickte Handbewegung eine Cola über das Notepad Ihres Tischnachbarn verschütten. Wurde ein Gegenstand fahrlässig durch Sie beschädigt, dann zahlt Ihre Haftpflichtversicherung für dessen Reparatur. Ist er hingegen irreparabel zerstört, wird der Wert durch eine Geldzahlung erstattet. Achtung: Der Schaden entspricht nicht dem ursprünglichen Kaufpreis. Die Versicherung erstattet den sogenannten Zeitwert. Das heißt, sie berechnet den Wertverlust im Lauf der Zeit mit ein. Schließlich hat beispielsweise ein neuer Laptop einen höheren Wert als ein Gerät, das bereits seit Jahren in Betrieb ist.
Vermögensschäden
Als Vermögensschäden werden Schäden bezeichnet, die nicht unmittelbar auf Sach- oder Personenschäden zurückzuführen sind. Man unterscheidet dabei „echte“ von „unechten“ Vermögensschäden. „Echte“ Vermögensschäden entstehen nur selten im privaten Rahmen. Zum Beispiel handelt es sich um einen Vermögensschaden, wenn Sie durch eine falsche Finanzberatung Gewinneinbußen bei einer anderen Person verursachen. „Echte“ Vermögensschäden werden von der Privathaftpflicht deshalb meist ausgeschlossen. Bei „unechten“ Vermögensschäden ist bereits ein Personen- oder Sachschaden vorausgegangen, der den Geschädigten im späteren Verlauf um Einnahmen bringt – zum Beispiel wenn es durch eine lange Krankschreibung zu Gehaltsausfällen kommt. Oder wenn ein Geschädigter seiner selbständigen Arbeit vorübergehend nicht nachgehen kann, weil sein Arbeitsgerät beschädigt worden ist. Die Kosten für diese „unechten“ Vermögensschäden werden durch die private Haftpflichtversicherung übernommen.
Mietsachschäden
Mietsachschäden sind eine spezielle Art der Sachschäden. Sie betreffen Schäden in von Ihnen angemieteten Räumlichkeiten – von der eigenen Wohnung bis zum Festsaal für eine Hochzeit. Dazu gehören zum Beispiel Schäden an Fußböden, Türen oder der Badezimmerkeramik. Alle versehentlich verursachten Mietsachschäden übernimmt die Privathaftpflichtversicherung bis zur im Vertrag vereinbarten Schadenssumme.